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ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (STAND 10/17)

der Arnold Sports GmbH, Rothelebuch 7, D-87637 Seeg
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSSCHLUSS

1.1    Alle unsere Lieferungen und Leistungen (nachfolgend kurz: Lieferungen), auch künftige, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der
nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie
ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.

1.2    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit uns erst zustande, wenn dem Kunden unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen beginnen. An eine Bestellung, gleichgültig ob mündlich,
telefonisch oder schriftlich, ist unser Kunde für eine Frist von 6 Wochen gebunden. Auftragsbestätigungen gelten als anerkannt,
wenn ihr der Kunde nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich widersprochen hat.

1.3    Unsere Angebote richten sich ausschließlich an den an Letztverwender verkaufenden Einzelhandel. Sie richten sich nicht an solche
Händler, die im Wege der Versteigerung oder auf Plattformen weiterverkaufen, von denen auch aus Versteigerungen erfolgen. Mit
seiner Bestellung versichert der Kunde verbindlich, dass er die bestellten Waren ausschließlich an den Endverbraucher veräußern
und dies nicht im Wege der Versteigerung auf Plattformen vornehmen wird.

1.4    Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen.
Andere Vereinbarungen zur Vertragsausführung, insbesondere nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden
nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind schriftlich
niederzulegen.

2. BESCHAFFENHEIT DER WARE, URHEBERRECHT

2.1    Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Leistungen und Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in
unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Angaben zu Eigenschaften und
Merkmalen sind grundsätzlich keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben. Sie gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit,
wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich
niederzulegen.

2.2    Wir behalten uns Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, branchenübliche Toleranzen bei Qualitäts- sowie
Maßangaben, die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie Produktänderungen vor, die dem technischen Fortschritt
dienen. Maß- und Gewichtsangaben in solchen Abbildungen, Beschreibungen und Unterlagen sind regelmäßig unverbindlich; dies
gilt nicht, wenn die Abweichungen etc. für den Kunden unzumutbar sind.

2.3    Erklärungen, die über eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der vorstehenden Ziffer 2.2 hinausgehen und die wir im Hinblick
auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale unserer Ware abgeben, stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§
442, 444 BGB dar, wenn sich unsere Erklärung auf die Beschaffenheit (eine Eigenschaft) bezieht und wir erklären, für die
Beschaffenheit verbindlich und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Solche Erklärungen sind schriftlich niederzulegen.

2.4    An sämtlichen Unterlagen wie Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen, die dem Kunden oder
Interessenten zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen nur zum
vertraglich bestimmten Zweck verwendet und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
Die Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe von EUR 7.500,– als verwirkt; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten.

2.5    Bei Waren, die nach vom Käufer vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen oder Skizzen angefertigt werden, haften wir nicht für
etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter. Falls wir deswegen von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Käufer
im vollen Umfang von derartigen Ansprüchen freizustellen.

3. PREISE UND ZAHLUNGEN

3.1    Unsere Preise gelten netto (zzgl. Umsatzsteuer) ab Werk exklusive Verpackung sowie Transportkosten und werden in EUR
berechnet. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als
Festpreise, wenn das Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen unverändert durch schriftliche Bestellung
angenommen wird.

3.2    Wenn und soweit unser Kunde Unternehmer ist, behalten wir uns vor, etwaige Kostensteigerungen von mehr als 3% bei Einkauf
und/oder Herstellung, soweit wir sie nicht zu vertreten haben, an den Endkunden weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass wir Waren von Dritten beziehen und die Preissteigerung für uns nicht vorhersehbar war oder auf Maßnahmen von
Hoheitsorganen (z.B. Strafzöllen) beruhen.

3.3    Ist Vorkasse ausdrücklich nicht vereinbart und ansonsten keine Regelung getroffen, dann sind unsere Rechnungen 10 Tage nach
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit schuldet der Kunde Fälligkeitszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen des § 288 Abs.
2 BGB sowie im Falle der Beitreibung eine Pauschale in Höhe von 40,00 €.

3.4    Wird die Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, sind wir berechtigt,
alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere
Lieferung bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Schecks oder Wechsel angenommen haben. Für zukünftige,
noch nicht ausgeführte Lieferungen können wir Vorkasse verlangen. Eine Gefährdung im Sinne dieser Regelungen liegt vor, wenn
eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Kunden nahelegt.

3.5    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt auch für die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Eine Abtretung etwaiger Ansprüche gegen uns ist unzulässig.

4. ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

4.1    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Lieferverpflichtungen der Parteien ist unser Firmensitz bzw. unsere
Niederlassung oder das Auslieferungslager, in dem die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben
wird.

4.2    Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
welchem wir die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Kunden übergeben haben. Ist die Ware versandbereit und
verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auch bei Durchführung des Transports durch uns, der Übernahme sonstiger am Lieferort
auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme der Transportkosten durch uns findet der Gefahrübergang entsprechend statt.
Auf Verlangen und Kosten des Kunden sind wir verpflichtet, von diesem gewünschte Versicherungen abzuschließen.

4.3    Wirken wir bei der Be- und/oder Entladung der Ware oder aber in anderer Weise (Unterzeichnung von Versicherungspolicen,
Erledigung von Zollformalitäten etc.) an der Beförderung der Ware mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden.

4.4    Transportschäden müssen sofort der Transportperson und uns gemeldet werden.

5. LIEFER- UND LEISTUNGSFRISTEN

5.1    In Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind regelmäßig unverbindlich. Der
Lauf der Fristen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie
nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist ausnahmsweise eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, tritt trotzdem
Lieferverzug erst nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von mindestens 4 Wochen ein. Bei
nachträglichen Vertragsänderungen ist eine etwaige Lieferfrist anzupassen.

5.2    Die Fristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt
worden ist.

5.3    Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die auch mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung
unsere Liefer- und Leistungsverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Verzug befinden.

5.4    Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, stehen die von uns
genannten Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

5.5    In den Fällen der Ziffer 5.3. und 5.4. sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Kunden unverzüglich über den
Eintritt der höheren Gewalt in den Fällen des 5.3. bzw. über die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung in den
Fällen der Ziffer 5.4 informiert haben und dem Kunden unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.

5.6    Falls wir vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten, kann uns der Kunden eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen
verspäteter Lieferung – auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist – ausgeschlossen, soweit nicht im Weiteren etwas
anderes bestimmt ist.

5.7    Im Falle der Nichtabnahme und/oder Nichterfüllung des Vertrages bzw. für den Fall des Rücktritts hat der Käufer als Schadenersatz
pauschal 15 % der Vertragssumme netto an uns zu bezahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Nachweis geringeren
Schadens zu führen. Wir sind trotz der Vereinbarung pauschalen Schadenersatzes nicht gehindert, einen höheren Schadenersatz
nachzuweisen und zu verlangen.

5.8    Wird Ware, welche speziell nach Kundenwunsch angefertigt wurde, nicht abgenommen, oder wird ein Vororder-Auftrag storniert,
behalten wir uns vor, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 75 % des Netto-Warenwertes zum Zeitpunkt der Bestellung geltend zu
machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen niedrigen Schaden darzulegen; unbeschadet des pauschalen Schadenersatzes bleibt
es uns unbenommen, höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1    Gewähr wird nicht bei Schäden übernommen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und vom Kunden veranlasste
fehlerhafte Nutzung, Lagerung und / oder Verarbeitung entstanden sind.

6.2    Die Ware ist unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum
Ablauf des achten auf die Anlieferung folgenden Tag zu erheben. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher
Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt.

6.3    Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach der Wahl des Lieferers Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache). Die Kosten der Nacherfüllung gehen insoweit zu Lasten des Kunden, als diese darauf zurückzuführen sind, dass
der Kunde die Ware an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbracht hat, es sei denn, dies gehört zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Insofern hat der Käufer die beanstandeten Waren – sofern wir es verlangen – frachtfrei an uns
zurückzusenden. Stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten.
Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, wird diese von dem Lieferer verweigert oder ist diese dem Kunden unzumutbar, ist der
Kunde berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen;
bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1    Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Lieferers. Bei der Zahlung im sog. “Scheck-Wechsel-Geschäft” besteht auch im
Falle der Einlösung des seitens des Kunden hingegebenen Schecks der Eigentumsvorbehalt solange weiter, bis der Wechsel
zurückgegeben, entwertet oder sonst ein Wechselregress ausgeschlossen ist.

7.2    Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren ist vereinbart, dass diese in unserem Namen als Hersteller
erfolgt und wir unmittelbar Eigentum oder – wenn die Verarbeitung, Vermischung, Verbindung mit Waren / Stoffen mehrerer
Eigentümer erfolgt oder der Wert der so hergestellten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) bzw. das Anwartschaftsrecht am künftigen (Mit-)Eigentum an der neu geschaffenen Sache im proportionalen
Wert erwirbt.

7.3    Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände (nachfolgend: Vorbehaltsprodukte) ist dem Kunden
nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Eine Weiterveräußerung ist aber untersagt, wenn die
Forderungen aus dem Weiterverkauf nicht auf uns übergehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Lieferers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde
tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung – im Falle des Miteigentums nach Ziff. 7.2 proportional anteilig – an uns
ab; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen
treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur
Weiterveräußerung widerrufen, wenn und soweit der Kunde mit den uns geschuldeten Zahlungen im Verzug ist.

7.4    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf eigene
Kosten angemessen zu versichern. Beeinträchtigungen unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere durch Beschlagnahme
oder Pfändung hat uns der Kunde sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle) mitzuteilen.
Er hat den Dritten auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten trägt der
Kunde.

7.5    Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware unbeschadet unserer sonstigen Rechte herauszuverlangen.

7.6    Der Lieferer ist auf entsprechendes Verlangen des Kunden verpflichtet, die dem Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um 20%
übersteigt.

8. VERJÄHRUNGSFRISTEN

8.1    Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr gerechnet ab Ablieferung der Ware. Ansprüche des Kunden wegen eines
Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, oder
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen werden kann, besteht, verjähren in drei Jahren.

8.2    Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls in einem
Jahr, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, Ansprüche auf
Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB und Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels.

9. HAFTUNG

9.1    Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- und
Aufwendungserstattungsansprüche des Bestellers für jede Form der Schlechterfüllung des Vertrags sowie Fälle der unerlaubten
Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, ferner nicht für Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, wenn wir einen Mangel
arglistig verschwiegen haben.

9.2    Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit wir vertraglich das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben oder es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der
Kunden vertrauen kann („Kardinalpflichten“).

9.3    Der Höhe nach beschränkt sich unsere Schadenersatzverpflichtung außer in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Schadenverursachung dem Grunde nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden und der Höhe nach insgesamt auf den
Deckungsschutz unserer (Produkt-)Haftpflichtversicherung, der 1.000.000,00 € nicht unterschreitet. Darüber hinausgehende
Folgeschäden sind ausgeschlossen.

9.4    Soweit die Haftung nach Ziff. 9.1 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10. DATENSCHUTZ

10.1    Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden von uns gespeichert und im Rahmen der
Vertragsabwicklung nur weitergegeben, wenn dies unter Wahrung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

10.2    Der Kunde muss zum Zwecke der Ausführung der Bestellung insbesondere die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt
vergebene Umsatzsteuer-ID-Nummer und sämtliche sonstigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften notwendigen
Informationen erteilen. Andernfalls wird die Bestellung nicht bearbeitet. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis.

10.3    Soweit unser Kunde uns seine e-mail-Adresse mitteilt, gilt als vereinbart, dass der Kunde mit der Übermittlung von Nachrichten
und Informationen (auch werblicher Natur), die über den konkret erteilten Auftrag hinausgehen, jetzt und zukünftig
einverstanden ist.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

11.2    Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Kempten Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht uns jedoch frei, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.